GIS, Remote Sensing, Synersys, GPS, Beratung, Service, Karten

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Dieser Beitrag wurde geschrieben am Dienstag, 11. November 2008 und wurde abgelegt unter "Grundlagen". Du kannst die Kommentare verfolgen mit RSS 2.0. Du kannst hier einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback senden von deiner eigenen Seite.

Noch keine Kommentare.

Kommentar hinterlassen

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar zu hinterlassen. Hier anmelden


GIS läuft unter Wordpress 2.5.1
27 Verweise - 0.274 Sekunden.